Organhaftung

Organhaftung
Haftung der  juristischen Person für das Handeln ihrer  gesetzlichen Vertreter. Die juristische Person muss für die von ihren gesetzlichen Vertretern in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen, bes. die  unerlaubten Handlungen, genauso einstehen, wie eine natürliche Person für ihre eigenen Handlungen (§§ 31, 89 BGB). Sie kann sich nicht (wie bei  Verrichtungsgehilfen) darauf berufen, dass sie bei der Auswahl der gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sorgfalt beachtet habe.
- In ähnlicher Weise haften Staat und  Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Verschulden ihrer Beamten.
- Vgl. auch  Amtshaftung.

Lexikon der Economics. 2013.

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